Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt: Ein umfangreicher Ratgeber
Warum Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt für viele Paare relevant ist
Eine Trennung oder Scheidung stellt für die meisten Ehepartner eine große emotionale und finanzielle Belastung dar. Dabei spielt der Ehegattenunterhalt – sowohl während der Trennung als auch nach der Scheidung – häufig eine zentrale Rolle. Viele Betroffene fragen sich: Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt? Wie wird der Unterhalt berechnet, und was sind die Voraussetzungen? Dieser Ratgeber liefert Ihnen einen umfassenden Einblick in das Unterhaltsrecht, zeigt die wichtigsten Kriterien auf und erläutert, wann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein kann.

[fs-toc-h2]1. Rechtliche Grundlagen und Definitionen
Der Ehegattenunterhalt umfasst alle Zahlungen, die ein Ehepartner an den anderen leistet. Man unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt (während der Trennung) und nachehelichem Unterhalt (nach rechtskräftiger Scheidung).
– Trennungsunterhalt stützt sich auf § 1361 BGB und besteht während des Getrenntlebens.
– Nachehelicher Unterhalt folgt aus §§ 1570 ff. BGB und beginnt nach der Scheidung.
Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, wirtschaftlich schwächere Ehepartner vor plötzlicher finanzieller Not zu bewahren. Häufig wird geprüft, wie der unterhaltsberechtigte Partner seinen bisherigen Lebensstandard erhalten kann – sofern er bedürftig ist und der andere Ehepartner leistungsfähig bleibt.
Tipp: Wer unsicher ist, ob ein Anspruch oder eine Pflicht zum Unterhalt besteht, sollte frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
[fs-toc-h2]2. Voraussetzungen und Anspruch
Damit Ehegattenunterhalt oder nachehelicher Unterhalt beansprucht werden kann, sind drei Punkte entscheidend:
– Bedürftigkeit: Der berechtigte Partner verfügt nicht über ausreichende Einkünfte, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
– Leistungsfähigkeit: Der verpflichtete Partner hat genügend finanzielle Mittel, ohne dabei seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden (Selbstbehalt).
– Ehebedingte Nachteile: Oft hat der bedürftige Partner während der Ehe zugunsten der Familie auf Karrierechancen verzichtet oder war nur eingeschränkt erwerbstätig.
Während der Trennungsphase wird geprüft, ob der Unterhaltsberechtigte einer Erwerbsobliegenheit nachkommen muss. Nach der Scheidung ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenständigkeit stärker gewichtet. Der bedürftige Ehepartner hat also die Pflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, sobald dies zumutbar ist.
Gerade bei langer Ehe und Betreuung gemeinsamer Kinder gilt eine gewisse Übergangsfrist. Dennoch erwartet das Gesetz, dass jeder Ehegatte zeitnah versucht, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Ausnahmen gelten bei gesundheitlichen Einschränkungen oder noch betreuungsbedürftigen Kindern.
[fs-toc-h2]3. Trennungsunterhalt im Überblick
Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Ehepartner zwar noch miteinander verheiratet sind, aber bereits getrennt leben. Das meist einjährige Trennungsjahr vor der Scheidung soll eine endgültige Versöhnung ermöglichen. Der leistungsstärkere Ehegatte muss dem bedürftigen Ehegatten Unterhalt gewähren, solange die Ehe formal besteht.
Anders als beim nachehelichen Unterhalt wird im Trennungsjahr häufig noch nicht verlangt, dass der bedürftige Partner in voller Höhe selbst für sich sorgt, besonders wenn er lange Zeit nicht berufstätig war. Dennoch kann das Gericht nach einiger Zeit eine gewisse Erwerbsobliegenheit bejahen.
Tipp: Wer nur eine kurze Ehe geführt hat, sollte klären, ob nach der Scheidung überhaupt ein weitergehender Unterhalt infrage kommt. Häufig bleibt es dann beim Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung.
[fs-toc-h2]4. Nachehelicher Unterhalt: Wann und wie lange?
Der nacheheliche Unterhalt beginnt nach der Scheidung. Hier spielen die Gründe für die Bedürftigkeit eine große Rolle. Hat der berechtigte Ehegatte während der Ehe berufliche Nachteile erfahren (etwa Kinderbetreuung, Haushaltsführung), kann ein Unterhaltsanspruch fortbestehen.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen beider Ehepartner. Darüber hinaus wird geprüft, ob und wann der Unterhaltsberechtigte wieder eine adäquate Stelle finden kann. In vielen Fällen ist der Anspruch zeitlich begrenzt, weil der Gesetzgeber die schnelle wirtschaftliche Unabhängigkeit beider Ehepartner fördert.
Bei kurzer Ehedauer oder wenn der bedürftige Ehegatte sich rasch wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern kann, wird der nacheheliche Unterhalt oft befristet. Der Gesetzgeber setzt verstärkt darauf, dass beide Ehepartner schnell wieder eigene Einkünfte erzielen.
[fs-toc-h2]5. Berechnungsgrundlagen und Selbstbehalt
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Von seinem monatlichen Einkommen werden bestimmte Ausgaben abgezogen, etwa berufsbedingte Kosten oder angemessene Versicherungen. Übrig bleibt das Geld, das prinzipiell für den Unterhalt infrage kommt.
Gleichzeitig hat der Verpflichtete Anspruch auf einen Selbstbehalt, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann. Die genaue Höhe dieses Selbstbehalts variiert je nach Region, Leitlinien der Oberlandesgerichte und persönlicher Situation.
Beispiel: Trennungsunterhalt
Eckdaten:
- Ehepaar lebt getrennt, aber noch nicht geschieden.
- Der Ehemann verdient netto: 2.800 € im Monat.
- Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig, da sie sich um ein gemeinsames Kind kümmert.
- Kindergeld erhält die Ehefrau für das Kind (nicht Teil des Ehegattenunterhalts).
- Kein weiteres Einkommen oder Vermögen.
Berechnung:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Ehemanns:
Berufliche Aufwendungen pauschal abgezogen (z. B. 5 %):
2.800 € – 140 € = 2.660 €
Selbstbehalt des Ehemanns:
In der Regel rund 1.300 € (je nach Leitlinien)
Verbleibendes Einkommen: 2.660 € – 1.300 € = 1.360 € (theoretisch verfügbar für Unterhalt)
Trennungsunterhalt (vereinfachte Quote):
In der Praxis wird häufig eine Quote von 3/7 des Differenzeinkommens verwendet.
Ehefrau: 0 € Einkommen → Differenz: 2.660 €
3/7 von 2.660 € = 1.140 €
→ Trennungsunterhalt: ca. 1.140 € pro Monat
Beispiel: Nachehelicher Unterhalt
Eckdaten (nach Scheidung):
- Die Ehefrau nimmt eine Teilzeitstelle an und verdient netto 900 €.
- Der Ehemann verdient weiterhin 2.800 € netto.
- Das gemeinsame Kind ist nun schulpflichtig, Betreuung nachmittags gesichert.
- Ehe dauerte 10 Jahre.
Berechnung:
Bereinigtes Einkommen beider Ehepartner:
– Ehemann (nach Abzügen): 2.660 €
– Ehefrau (nach Abzügen): 870 €
Differenz der Einkommen:
2.660 € – 870 € = 1.790 €
3/7 der Differenz als Unterhalt:
3/7 von 1.790 € = 767,14 €
→ Nachehelicher Unterhalt: ca. 767 € pro Monat
Hinweis:
Dieser Betrag kann befristet oder angepasst werden – etwa, wenn der Frau mehr Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann oder sich das Einkommen ändert.

Tipp: Bei komplizierten Einkommensverhältnissen (z. B. Selbstständige oder mehrfaches Einkommen) ist eine präzise Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben ratsam.
[fs-toc-h2]6. Typische Streitpunkte in der Praxis
Rund um den Unterhalt bei Scheidung entstehen häufig Konflikte:
– Höhe der Unterhaltszahlungen: Uneinigkeit besteht oft darüber, welche Einkünfte berücksichtigt werden und welche Ausgaben abziehbar sind.
– Fiktives Einkommen: Dem bedürftigen Ehegatten wird vorgeworfen, zu wenig Eigeninitiative bei der Jobsuche zu zeigen. Dann kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen.
– Neue Lebensgemeinschaft: Zieht der berechtigte Ehepartner mit einem neuen Partner zusammen oder heiratet erneut, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt enden.
– Leistungsfähigkeit des Pflichtigen: Hohe Schulden, weitere Unterhaltspflichten für Kinder oder eine neue Familie können die Zahlungen mindern.
Gerade bei solchen Streitfragen lohnt sich die anwaltliche Beratung, um realistische Perspektiven aufzuzeigen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
[fs-toc-h2]7. Dauer und Ende des Unterhaltsanspruchs
Der nacheheliche Unterhalt ist nicht immer unbefristet. Auch wenn früher längere Zahlungen üblicher waren, orientiert sich die heutige Rechtsprechung daran, dass jeder Ehepartner schnellstmöglich wieder finanziell eigenständig sein sollte.
Wichtige Gründe für das Ende des Unterhaltsanspruchs:
– Wiederheirat des berechtigten Ehegatten
– Selbstständige Existenzsicherung
– Wegfall ehebedingter Nachteile (z. B. Kinder sind erwachsen)
– Verwirkung bei gravierendem Fehlverhalten
[fs-toc-h2]8. Aktuelle Rechtsprechung und Leitlinien
Gerichte berücksichtigen stets den Einzelfall. Regionale Leitlinien, wie die Düsseldorfer Tabelle, geben zwar Anhaltspunkte zur Berechnung, doch wird bei Sonderkonstellationen häufig genauer geprüft. Neues aus der Rechtsprechung kann Einfluss auf die Unterhaltshöhe haben.
Wer sich zum Unterhaltsrecht informiert, sollte daher auch aktuelle Urteile und Leitlinien im Blick behalten. Diese werden regelmäßig angepasst, um wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen.
[fs-toc-h2]Fazit: Eine gute Vorbereitung lohnt sich
Der Ehegattenunterhalt und speziell der nacheheliche Unterhalt erfordern genaue Kenntnisse zu Rechtsprechung und Berechnungsgrundlagen. Oft sind die Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt nicht auf den ersten Blick erkennbar. Wer sich frühzeitig informiert, vermeidet Überraschungen und Streitigkeiten.
Ob eine Zahlungspflicht tatsächlich besteht, wie hoch sie ausfällt und wie lange gezahlt werden muss, hängt stets vom Einzelfall ab. Gerade bei komplexen finanziellen Situationen ist professionelle Beratung sehr sinnvoll. Am Ende geht es darum, den Unterhalt fair und nachvollziehbar festzulegen und eine Lösung zu finden, die den Lebensstandard beider Ehepartner berücksichtigt und eine geregelte Zukunftsperspektive ermöglicht.
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Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.