Urlaubsanspruch in der Schwangerschaft: Rechte, Regelungen und Tipps für werdende Mütter
Urlaub während der Schwangerschaft und im Mutterschutz: Was Sie als Arbeitnehmerin wissen müssen
Die Frage, in welchem Umfang ein Urlaubsanspruch während der Schwangerschaft besteht, ist für viele werdende Mütter zentral. Gerade in dieser sensiblen Zeit möchten Arbeitnehmerinnen Klarheit über ihre Rechte haben. Häufig tauchen Fragen auf wie: Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich schwanger werde? Warum verfällt mein Urlaub nicht während des Mutterschutzes? Kann mein Arbeitgeber den Urlaub in der Schwangerschaft verweigern?
Um diese und weitere Aspekte zu beantworten, bietet dieser Ratgeber einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch in der Schwangerschaft gelten.

[fs-toc-h2]1. Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsrecht und Mutterschutz
Der gesetzliche Rahmen für den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Deutschland stützt sich auf mehrere Rechtsquellen. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt den Mindesturlaub, der pro Jahr zusteht. Für Schwangere und Wöchnerinnen kommt ergänzend das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zum Tragen, das dafür sorgt, dass Arbeitnehmerinnen nicht benachteiligt werden.
- Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Arbeitgeber Schwangeren den Urlaub nicht entziehen oder kürzen, nur weil eine Schwangerschaft vorliegt.
- Mutterschutzfristen (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) genießen einen besonderen Schutz.
Viele Arbeitgeber gewähren über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zusätzliche Urlaubstage, entweder durch Tarifvertrag oder individuelle Arbeitsverträge. Auch diese werden durch die Schwangerschaft nicht eingeschränkt.
[fs-toc-h2]2. Definition und Berechnung des Urlaubsanspruchs
Der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr (bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche). Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, erhält also mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr. In vielen Branchen oder Tarifverträgen ist jedoch ein höherer Urlaubsanspruch üblich.
Die Berechnung orientiert sich grundsätzlich an der individuellen Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Häufig sammeln Arbeitnehmerinnen ihren Urlaubsanspruch anteilig über das Kalenderjahr. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit steht meist der volle Jahresanspruch zu.
Damit stellt sich oft die Frage: Wie berechne ich meinen Resturlaub nach Mutterschutz und gegebenenfalls Elternzeit? Dabei sollten Sie zunächst den regulären Jahresurlaub ermitteln (z. B. 30 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Anschließend ziehen Sie die bereits genommenen Urlaubstage ab und schauen, ob durch die Schwangerschaft und den Mutterschutz Fristen oder Übertragungen greifen.
[fs-toc-h2]3. Urlaubsanspruch während der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft an sich ist kein Grund, den Urlaubsanspruch zu reduzieren oder zu verweigern. Die werdende Mutter kann ihren Urlaub genauso wie alle anderen Arbeitnehmerinnen planen und beantragen.
Viele fragen sich in diesem Zusammenhang: Darf der Arbeitgeber den Urlaub in der Schwangerschaft einfach verweigern?
- Grundsätzlich nicht. Arbeitgeber können einen Urlaubswunsch nur dann verschieben oder ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegenstehen. Eine Schwangerschaft allein ist jedoch kein solcher Grund.
- Empfehlenswert ist dennoch eine frühzeitige Absprache. Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft wissen, können Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob Sie Urlaub vor dem Mutterschutz oder direkt nach der Rückkehr einplanen.
Wenn Sie Ihren Urlaub in der Schwangerschaft nicht nehmen möchten oder können, besteht später häufig die Möglichkeit, diesen nachzuholen, sofern betriebliche oder gesetzliche Fristen eingehalten werden.
[fs-toc-h2]4. Urlaubsanspruch im Mutterschutz
Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit gilt ein besonderer Schutz, der gesetzlich festgelegt ist.
- Dieser Schutz sorgt dafür, dass viele Schwangere sich fragen: Warum verfällt mein Urlaub nicht während des Mutterschutzes? Die Antwort liegt in den rechtlichen Vorgaben: Da der Mutterschutz gesetzlich verankert ist, darf der Urlaubsanspruch nicht einfach verfallen, weil die Schwangere in dieser Zeit nicht arbeiten kann.
- Der während der Mutterschutzfrist nicht genommene Urlaub geht nicht verloren. Er kann meist ins Folgejahr übertragen werden.
In vielen Fällen verlängern sich die gesetzlichen Übertragungsfristen, wenn Mutterschutzfristen in den Zeitraum fallen, in dem Urlaub üblicherweise verfällt (oft der 31. März des Folgejahres). Das heißt, nicht genommener Jahresurlaub bleibt Schwangeren erhalten und verfällt nicht zum regulären Stichtag.
[fs-toc-h2]5. Beschäftigungsverbot und Urlaub
Ein Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist. So müssen Schwangere beispielsweise bestimmte Tätigkeiten in Bereichen mit chemischen Stoffen oder schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr ausführen.
Wer sich fragt, welche Regelungen für ein Beschäftigungsverbot gelten, sollte wissen, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Phase offiziell fortbesteht. Dies hat folgende Konsequenzen:
- Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen und kann weder gekürzt noch verweigert werden.
- Die Gründe für das Beschäftigungsverbot dürfen sich nicht nachteilig auf den Urlaub auswirken.
- Sobald das Verbot endet und die Arbeitnehmerin an den Arbeitsplatz zurückkehren darf, kann sie den gesammelten Urlaub ganz normal nehmen.
Ein Beispiel: Eine Arzthelferin darf aufgrund der Gefahr von Infektionen oder toxischen Substanzen in bestimmten Bereichen ihrer Praxis nicht mehr eingesetzt werden. Für sie wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Ihr Arbeitsverhältnis ruht zwar, aber der Urlaubsanspruch wird dadurch in keiner Weise gemindert.
[fs-toc-h2]6. Verlängerung der Urlaubsansprüche durch Schwangerschaft
Viele werdende Mütter machen sich Sorgen, ob die Zeit des Mutterschutzes oder ein Beschäftigungsverbot dazu führen könnte, dass Urlaub verfällt. Grundsätzlich gilt, dass die gesetzlichen Schutzfristen den Urlaub nicht verkürzen.
Oft entsteht die Frage: Wann sollte ich meinen Urlaub beantragen, wenn ich schwanger bin?
- Idealerweise klären Sie dies frühzeitig. In vielen Betrieben müssen Beschäftigte ihre Urlaubswünsche für das laufende Kalenderjahr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt melden.
- Ist abzusehen, dass Ihr Mutterschutz die letzten Monate des Jahres umfasst, lohnt sich ein Blick auf Resturlaubstage. Manchmal ist es sinnvoll, vorab Urlaub zu nehmen, um den Jahresurlaub nicht in die ungewisse Zukunft zu verschieben.
Sollte es doch passieren, dass sich Ihr Mutterschutz bis ins Folgejahr hineinzieht, sind Sie geschützt. Nicht genommener Urlaub bleibt bestehen und kann später genommen werden.
[fs-toc-h2]7. Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Nach der Geburt entscheiden sich viele Eltern für die Elternzeit, die maximal drei Jahre pro Kind betragen kann. Auch hier stellen sich Betroffene die Frage: Wie wird Urlaub während der Elternzeit berechnet?
- Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlaubt dem Arbeitgeber, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
- Allerdings muss der Arbeitgeber dies aktiv und schriftlich tun. Erfolgt keine schriftliche Erklärung, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen.
- Haben Sie Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit, können Sie diesen auch nach Ihrer Rückkehr nehmen, sofern keine formgerechte Kürzung erfolgte.
Teilzeitbeschäftigte Schwangere haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte – allerdings auf Basis ihrer vereinbarten Arbeitstage pro Woche. Das heißt, wer drei Tage pro Woche arbeitet, hat weniger Jahresurlaubstage, aber proportional gesehen dennoch denselben Anspruch. An den grundlegenden Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit ändert eine Teilzeitbeschäftigung nichts.
[fs-toc-h2]8. Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit im Vergleich
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Urlaubsansprüchen in Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit lassen sich in einer kurzen Gegenüberstellung übersichtlich darstellen:

[fs-toc-h2]9. Rechtliche Streitigkeiten und mögliche Lösungen
Trotz klarer gesetzlicher Regelungen kann es vorkommen, dass es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin kommt. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber den Urlaubswunsch mit betrieblichen Gründen zu oft verschieben, oder es herrscht Unklarheit, wann genau eine Kürzung während der Elternzeit greifen darf.
In solchen Situationen empfiehlt es sich, den Dialog zu suchen. Sprechen Sie Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung frühzeitig an. Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann dieser vermitteln und über Rechte sowie Pflichten aufklären. In besonders strittigen Fällen lohnt sich der Gang zur Gewerkschaft oder die Konsultation einer Fachanwältin bzw. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
[fs-toc-h2]10. Fazit
Der Urlaubsanspruch während der Schwangerschaft ist umfassend gesetzlich geschützt. Weder Mutterschutz noch ein Beschäftigungsverbot noch die Elternzeit stellen einen automatischen Grund zur Kürzung dar. Vielmehr bleibt Ihr regulärer Jahresurlaub vollständig bestehen und kann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Der Mutterschutz verlängert in vielen Fällen sogar die Geltungsdauer des Urlaubs, um einen Verfall zu verhindern.
Um Ihren Urlaub optimal zu nutzen, sollten Sie jedoch rechtzeitig planen und sich mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen. Klären Sie, ob Sie während der Schwangerschaft Urlaub nehmen möchten, oder ob es sinnvoll ist, die freien Tage für die Zeit nach der Rückkehr zu sparen. Achten Sie auf die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Urlaub bei Inanspruchnahme von Elternzeit schriftlich kürzen kann. Passiert dies nicht, steht Ihnen Ihr voller Urlaubsanspruch auch nach der Elternzeit zu.
In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen gibt es Fristen, innerhalb derer der Urlaub genommen oder beantragt werden muss. Obwohl das Mutterschutzgesetz und das Elternzeitgesetz Schutz bieten, sollten Schwangere und junge Mütter diese Fristen nicht außer Acht lassen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine frühzeitige Rücksprache mit der Personalabteilung, damit keine Ansprüche versehentlich verloren gehen.
Wer diese Punkte berücksichtigt, verschafft sich Planungssicherheit und kann den Anspruch auf Erholungsurlaub gezielt für die Zeit einteilen, in der er am meisten benötigt wird.
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Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Rechtstipps und Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Laufe der Zeit ändern können. Aus diesem Grund können die Inhalte möglicherweise nicht in jedem Fall den aktuellen rechtlichen Stand widerspiegeln. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.